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Art. 1 § 3 Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG, B-KUVG sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.11.2025

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).

§ 3.

Für das Kalenderjahr 2026 wurde die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 GSVG mit 8 085,00 € ermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Gesetzesnummer

20013024

Dokumentnummer

NOR40272990

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