Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).
§ 3.
Für das Kalenderjahr 2026 wurde die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 GSVG mit 8 085,00 € ermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025
Gesetzesnummer
20013024
Dokumentnummer
NOR40272990
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