ARTIKEL 18
KONSULTATIONEN
- 1. Auf Wunsch einer Vertragspartei konsultieren die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien einander von Zeit zu Zeit, um eine enge Zusammenarbeit betreffend alle Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.
- 2. Diese Konsultationen beginnen innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab Ersuchen einer Vertragspartei.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Gesetzesnummer
20012996
Dokumentnummer
NOR40272406
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