vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 18 Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

ARTIKEL 18

KONSULTATIONEN

  1. 1. Auf Wunsch einer Vertragspartei konsultieren die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien einander von Zeit zu Zeit, um eine enge Zusammenarbeit betreffend alle Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.
  2. 2. Diese Konsultationen beginnen innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab Ersuchen einer Vertragspartei.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20012996

Dokumentnummer

NOR40272406

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)