ARTIKEL 17
BEISTELLUNG VON STATISTIKEN
Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei stellen, vorbehaltlich der geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach deren Ersuchen solche statistischen Unterlagen zur Verfügung, wie sie vernünftigerweise zu Informationszwecken erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Gesetzesnummer
20012996
Dokumentnummer
NOR40272405
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