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ARTIKEL 18 Luftverkehrsabkommen (Togo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

ARTIKEL 18

KONSULTATIONEN

  1. 1. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei konsultieren einander von Zeit zu Zeit, um auf Ersuchen einer der Vertragsparteien eine enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.
  2. 2. Diese Konsultationen beginnen innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen ab dem Datum des Ersuchens einer Vertragspartei.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20012849

Dokumentnummer

NOR40268718

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