ARTIKEL 18
KONSULTATIONEN
- 1. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei konsultieren einander von Zeit zu Zeit, um auf Ersuchen einer der Vertragsparteien eine enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.
- 2. Diese Konsultationen beginnen innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen ab dem Datum des Ersuchens einer Vertragspartei.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
20012849
Dokumentnummer
NOR40268718
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
