ARTIKEL 17
BEREITSTELLUNG VON STATISTIKEN
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei übermitteln den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen die Statistiken, die zu Informationszwecken nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei angemessenerweise erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
20012849
Dokumentnummer
NOR40268717
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