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ARTIKEL 16 Luftverkehrsabkommen (Togo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

ARTIKEL 16

SCHUTZ DER UMWELT

  1. 1. Die Vertragsparteien unterstützen die Notwendigkeit, die Umwelt durch die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des Luftverkehrs zu schützen.
  2. 2. Bei der Festlegung von Umweltmaßnahmen sind die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in den Anhängen des Abkommens von Chicago angenommenen Umweltnormen für den Luftverkehr zu befolgen, es sei denn, es wurden Unterschiede festgestellt.
  3. 3. Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als schränke es die Befugnis der zuständigen Behörden einer Vertragspartei ein, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt zu verhindern oder ihnen auf andere Weise zu begegnen, sofern diese Maßnahmen in vollem Einklang mit ihren Rechten und Pflichten nach dem Völkerrecht stehen und ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit angewandt werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20012849

Dokumentnummer

NOR40268716

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