ARTIKEL 8
Handelsvertretungen und Möglichkeiten
- 1. Handelsvertretungen der Fluggesellschaften
- a) Die von jeder Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen haben das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei Büros zur Förderung und zum Verkauf des Luftverkehrs sowie in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften dieser anderen Vertragspartei andere für die Durchführung des Luftverkehrs erforderliche Einrichtungen zu errichten.
- b) Die benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei sind berechtigt, in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der anderen Vertragspartei über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung Führungs-, Verkaufs-, technisches, betriebliches und sonstiges Fachpersonal, das für die Durchführung des Luftverkehrs erforderlich ist, ins Gebiet der anderen Vertragspartei einzuführen und dort zu unterhalten.
- c) Dieser Personalbedarf kann nach Wahl der benannten Luftverkehrsgesellschaften durch eigenes Personal beliebiger Staatsangehörigkeit oder durch Inanspruchnahme der Dienste anderer Organisationen, Gesellschaften oder Luftverkehrsgesellschaften gedeckt werden, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tätig und zur Erbringung solcher Dienste im Gebiet dieser Vertragspartei berechtigt sind.
- d) Die Vertreter und das Personal unterliegen den in der anderen Vertragspartei geltenden Gesetzen und Vorschriften. Im Einklang mit diesen Gesetzen und Vorschriften soll jede Vertragspartei den in Absatz 1b) genannten Vertretern und Mitarbeitern so bald wie möglich die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen, nationalen Arbeitsvisa, Aufenthaltsgenehmigungen oder gegebenenfalls andere ähnliche Dokumente erteilen, wenn alle Bedingungen erfüllt sind.
- e) Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vertretung der von der anderen Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen ihre Tätigkeit effizient ausüben kann.
- 2. Bodenabfertigung
- Jedes benannte Luftfahrtunternehmen hat das Recht, seine eigenen Bodenabfertigungsdienste im Gebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen (nachstehend „Selbstabfertigungsdienste“ genannt) oder andernfalls diese Dienste ganz oder teilweise nach seiner Wahl an einen der für die Erbringung dieser Dienste zugelassenen Dienstleister zu vergeben („Drittabfertigung“). Wenn oder solange die auf die Bodenabfertigung im Gebiet einer Vertragspartei anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften entweder die Freiheit der Vergabe dieser Dienste an Dritte oder die Selbstabfertigung verhindern oder einschränken, wird jedes benannte Luftfahrtunternehmen hinsichtlich ihres Zugangs zu Selbstabfertigungs- und Bodenabfertigungsdiensten, die von einem oder mehreren Dienstleistern erbracht werden, in nicht diskriminierender Weise behandelt.
- 3. Verkäufe, Konvertierung und Transfer von Geldmitteln und Einkünften
- Die benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei können sich am Verkauf von Luftbeförderungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei unmittelbar und/oder, nach Ermessen des Luftfahrtunternehmens, über seine Agenten, andere vom Luftfahrtunternehmen benannte Vermittler, über ein anderes Luftfahrtunternehmen oder über das Internet beteiligen. Jedes benannte Luftfahrtunternehmen hat das Recht, solche Beförderungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen zu verkaufen, wobei jeder Person es freisteht, solche Beförderungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen in der Währung des betreffenden Gebietes oder in frei konvertierbaren Währungen im Einklang mit den Rechtsvorschriften über Landeswährungen zu kaufen.
- Jede Vertragspartei räumt den benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht ein, Geldmittel in frei konvertierbare Währungen umzurechnen und örtliche Einnahmen, die im Gebiet der ersteren Vertragspartei erzielt wurden, in ihr Heimatgebiet oder in das Land oder die Länder ihrer Wahl zu überweisen, auch wenn sie die örtlich ausgezahlten Beträge übersteigen. Die Umrechnung und Überweisung sind unverzüglich zu dem für die entsprechenden Transaktionen und Überweisungen zum Zeitpunkt der Umwandlung und Überweisung geltenden Wechselkurs sofort zulässig.
- 2. Code-Sharing
- Bei der Durchführung oder Erbringung der genehmigten Dienste auf den vereinbarten Strecken kann jedes benannte Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei mit benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei und/oder einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen eines Drittlandes Vereinbarungen über kooperatives Marketing, z. B. Blocked-Space-Vereinbarungen oder Code-Sharing-Vereinbarungen, treffen. Sollte ein solches Drittland vergleichbare Vereinbarungen zwischen den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei und anderen Luftfahrtunternehmen bei Diensten nach, von und über das Gebiet dieses Drittlandes nicht genehmigen oder zulassen, so haben die Luftfahrtbehörden der betreffenden Vertragspartei das Recht, solche Vereinbarungen nicht zu akzeptieren
- Die obigen Bestimmungen unterliegen den Bedingungen, dass (a) die Fluggesellschaften in solchen Vereinbarungen über die entsprechende Autorität verfügen und (b) die Flugtickets und alle anderen Dokumente bezüglich der Bedingungen der Flugdienste und/oder Luftfrachtbriefe den Käufer oder Nutzer des Dienstes, die Fluggesellschaft, die tatsächlich jedes Segment des Dienstes betreiben wird, und die Fluggesellschaft, mit der eine handelsvertragliche Beziehung eingegangen wird, eindeutig angeben.
- Die Luftverkehrsgesellschaften sind verpflichtet, den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien die beabsichtigten Vereinbarungen über Code-Sharing und Blocked Space im Einklang mit den Gesetzen und Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei vorzulegen.
- 5. Leasing
- Vorbehaltlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei haben die benannten Luftfahrtunternehmen das Recht, die vereinbarten Dienste auf den angegebenen Strecken mit Luftfahrzeugen (oder Luftfahrzeugen und Besatzung) durchzuführen, die von jedem Unternehmen, einschließlich Unternehmen aus Drittstaaten, geleast sind.
- 6. Intermodaler Verkehr
- Vorbehaltlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei ist es den benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei gestattet, im Zusammenhang mit dem Luftverkehr jeden intermodalen Verkehr nach oder von beliebigen Punkten in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien oder von Drittländern durchzuführen. Die Luftfahrtunternehmen können wählen, ob sie ihren intermodalen Verkehr selbst durchführen oder ob sie ihn im Rahmen von Vereinbarungen, einschließlich der Code-Sharing, mit anderen Verkehrsträgern anbieten. Solche intermodalen Dienste können als durchgehender Dienst und zu einem einzigen Preis für den kombinierten Luft- und intermodalen Verkehr angeboten werden, vorausgesetzt, dass die Fluggäste und Versender über die Anbieter des betreffenden Verkehrs informiert werden.
- 7. Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Flugzeugen
- Jedes benannte Luftfahrtunternehmen hat das Recht, die Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Luftfahrzeugen im Gebiet der anderen Vertragspartei selbst durchzuführen oder diese Dienstleistungen nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise an einen der für die Erbringung dieser Dienstleistungen zugelassenen und auf den betreffenden Flughäfen zugelassenen Anbieter zu vergeben. Wartung und Mängelbeseitigung können auch für Fluggesellschaften durchgeführt werden, bei denen a) die eine Partei die Mehrheit an der anderen Partei hält oder b) ein einziges Organ jeweils eine Mehrheitsbeteiligung hält.
Schlagworte
Führungspersonal, Verkaufspersonal, Selbstabfertigungsdienst, Luftverkehr
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
20012832
Dokumentnummer
NOR40268383
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