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§ 3 Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.2024

Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Juli 2023 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).

Vergütungssätze

§ 3.

(1) Der für die Berechnung der Vergütung gemäß § 7 Abs. 5 MinStG 2022 heranzuziehende Verbrauch beträgt je Hektar bewirtschafteter Fläche für den Vergütungszeitraum II und III jeweils:

  1. 1. Ackerland110 Liter
  2. 2. Weingärten, Obstanlagen, sonstige Dauerkulturen (Holunder), Reb- und Baumschulen310 Liter
  3. 3. Mähwiesen oder -weiden mit 2, 3 oder mehr Nutzungen (ausgenommen Wiesen und Weiden nach Z 4 und 5)145 Liter
  4. 4. Einmähdige Wiesen, Kulturweiden61 Liter
  5. 5. Almen, Bergmähder, Hutweiden und Streuwiesen, Grünlandbrache 19 Liter
  6. 6. Forstwirtschaftlich genutzte Flächen12 Liter.

(2) Der in Abs. 1 Z 1 genannte Betrag erhöht sich je Hektar bewirtschafteter Fläche um

  1. 1. 85 Liter bei Anbau von Hackfrüchten, Feldgemüse, Gemüse im Freiland, Gartenbaukulturen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland sowie Erdbeeren;
  2. 2. 63 Liter bei Feldfutterbau.

(3) Der Verbrauch für den Vergütungszeitraum I ist gemäß Abs. 1 und 2 zu ermitteln, wobei für die Vergütung auf die Hälfte des ermittelten Betrags abzustellen ist.

Schlagworte

Mähweide, Rebschule

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Gesetzesnummer

20012787

Dokumentnummer

NOR40267320

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