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§ 8 Ladepunkt-Daten-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2024

Verantwortlichkeit

§ 8.

Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte oder von diesen beauftragte Dritte sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf Grund dieser Verordnung einzumeldenden Daten verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024

Gesetzesnummer

20012694

Dokumentnummer

NOR40265334

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)