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§ 3 Ladepunkt-Daten-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2024

Meldepflichten betreffend Betrieb

§ 3.

(1) Betreiber oder deren Eigentümer haben gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen der E-Control folgende Angaben zu übermitteln:

  1. 1. das bei der E-Control bezogene alphanumerische Identifikationszeichen sowie
  2. 2. den Namen der natürlichen Personen oder bei juristischen Personen die Bezeichnung des Eigentümers und des Betreibers der Ladestelle sowie die Kontaktdaten des Betreibers.

(2) Darüber hinaus ist gegenüber der E-Control eine im Namen des Eigentümers oder des Betreibers verantwortliche Kontaktperson für die von dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen bekanntzugeben, deren Daten nicht zu veröffentlichen sind. Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung bezogene Identifikationszeichen behalten ihre Gültigkeit; dies gilt auch für den Fall, dass sie von einer anderen Stelle als der E-Control vergeben wurden.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024

Gesetzesnummer

20012694

Dokumentnummer

NOR40265329

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