Verbringungen innerhalb der Blauzungenzone
§ 9.
Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Blauzungenzonen können Tiere empfänglicher Arten aus nicht gesperrten Betrieben verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen. Eine entsprechende Bestätigung ist vom Tierhalter auszustellen. Bei Rindern kann diese Bestätigung im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, bei Schafen und Ziegen im VIS-Begleitdokument oder im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein integriert werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2024
Gesetzesnummer
20012687
Dokumentnummer
NOR40265178
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)