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§ 9 BZK-BV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2024

Verbringungen innerhalb der Blauzungenzone

§ 9.

Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Blauzungenzonen können Tiere empfänglicher Arten aus nicht gesperrten Betrieben verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen. Eine entsprechende Bestätigung ist vom Tierhalter auszustellen. Bei Rindern kann diese Bestätigung im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, bei Schafen und Ziegen im VIS-Begleitdokument oder im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein integriert werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20012687

Dokumentnummer

NOR40265178

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