Artikel 6
Den elektronischen Frachtbrief ergänzende Unterlagen
(1) Der Frachtführer übergibt dem Absender auf dessen Verlangen eine Bestätigung über den Empfang des Gutes und erteilt ihm alle erforderlichen Auskünfte, um die Sendung zu identifizieren und Zugang zu dem elektronischen Frachtbrief nach diesem Protokoll zu erhalten.
(2) Der Absender kann dem Frachtführer die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 11 des Übereinkommens bezeichneten Unterlagen in Form einer elektronischen Mitteilung übermitteln, wenn die Unterlagen in dieser Form vorliegen und wenn sich die Parteien auf Verfahren geeinigt haben, die eine Verknüpfung dieser Unterlagen mit dem elektronischen Frachtbrief nach diesem Protokoll in einer Weise zulassen, die deren Integrität gewährleistet.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012682
Dokumentnummer
NOR40265002
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