Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
- 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
- 2. beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen sämtlicher Länder über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2024
Gesetzesnummer
20012678
Dokumentnummer
NOR40264921
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