§ 4.
(1) Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren zu betragen, jedoch mindestens 30 Stunden pro Kalenderjahr. Von den 120 Stunden sind mindestens 60 Stunden in folgenden Fachgebieten nachzuweisen:
- 1. Rechnungslegung und externe Finanzberichterstattung gemäß § 3 Z 1 und
- 2. Abschlussprüfung gemäß § 3 Z 2,
(2) Fortbildungsmaßnahmen sind in folgendem Ausmaß anrechenbar:
- 1. facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 1 Z 1 unbegrenzt,
- 2. facheinschlägiges Selbststudium im Ausmaß von höchstens 10 Stunden pro Kalenderjahr,
- 3. facheinschlägige Tätigkeiten gemäß § 1 Z 3 im Ausmaß von höchstens 20 Stunden pro Kalenderjahr.
(3) Lehreinheiten von zumindest 45 Minuten gelten als eine Stunde im Sinne dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024
Gesetzesnummer
20012660
Dokumentnummer
NOR40264552
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