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§ 2 RRV 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2024

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2024 in Kraft. Der Richtsatz gemäß § 1 ist auf jene Angebote oder Nachfragen, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2024

Gesetzesnummer

20012658

Dokumentnummer

NOR40264315

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