§ 2.
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2024 in Kraft. Der Richtsatz gemäß § 1 ist auf jene Angebote oder Nachfragen, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2024
Gesetzesnummer
20012658
Dokumentnummer
NOR40264315
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