§ 1.
Der bundesweit einheitliche Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber wird mit 3,47 Euro pro Kabellaufmeter festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2024
Gesetzesnummer
20012658
Dokumentnummer
NOR40264314
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)