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§ 43 MTDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Höherqualifizierung – Spezialisierungen

§ 43.

(1) Für Angehörige der MTD‑Berufe können zur Höherqualifizierung innerhalb der Berufsbilder und der Kompetenzbereiche

  1. 1. Spezialisierungen für berufsspezifische Fachbereiche und
  2. 2. Spezialisierungen für Lehre und Management
  1. im Mindestumfang von 60 ECTSAnrechnungspunkte angeboten werden.

(2) Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann durch Verordnung für Spezialisierungen gemäß Abs. 1 insbesondere

  1. 1. die Anforderungen an die Lehr- oder Studiengangsleitung,
  2. 2. die Mindestanforderungen an die Ausbildung einschließlich Qualifikationsprofil,
  3. 3. die Anforderungen an die Curriculumsentwicklung,
  4. 4. die Zugangsvoraussetzungen und
  5. 5. Maßnahmen zur Sicherstellung einer qualitätsgesicherten Ausbildung

Schlagworte

Lehrleitung

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264048

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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