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§ 8 COFAG-NoAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

2. Abschnitt

Gewährung finanzieller Maßnahmen Anspruchslegitimation und zuständige Abwicklungsstelle

§ 8.

(1) Der Bund ist ab 1. August 2024 zur Entscheidung über Förderanträge auf Zuerkennung finanzieller Leistungen nach Verordnungen gemäß § 2 Abs. 9 zuständig.

(2) Die privatwirtschaftliche Entscheidung über die Gewährung finanzieller Maßnahmen aus Förderanträgen obliegt ab 1. August 2024 dem Bundesminister für Finanzen als Abwicklungsstelle, der damit auch Dienststellen in seinem Wirkungsbereich beauftragen kann.

(3) Die Bedeckung der finanziellen Leistungen nach Abs. 1 erfolgt in der Untergliederung 45. Diesbezügliche Anordnungen im Gebarungsvollzug können von den mit der Bearbeitung der Förderanträge betrauten Stellen getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012651

Dokumentnummer

NOR40263972

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