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§ 12 COFAG-NoAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

Berichtspflichten

§ 12.

Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss des Nationalrates jeweils zum 31. Dezember sowie zum 30. Juni einen Bericht vorzulegen, in dem die Maßnahmen und der Stand der Liquidation der COFAG sowie die aus der Gewährung von finanziellen Maßnahmen nach diesem Abschnitt für den Bund resultierenden Auswirkungen dargestellt sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012651

Dokumentnummer

NOR40263976

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