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§ 3 CSZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2024

2. Abschnitt

Einrichtung und Aufgaben Einrichtung und Aufgaben der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung

§ 3.

(1) Der Bundeskanzler hat die Aufgaben der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß Art. 58 der Verordnung (EU) 2019/881 und das dafür erforderliche Technologiemanagement wahrzunehmen.

(2) Für die Ausübung von Tätigkeiten der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zertifikaten nach Art. 56 Abs. 5 Buchstabe a und Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/881 hat der Bundeskanzler sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten von den Aufsichtstätigkeiten nach Art. 58 der Verordnung (EU) 2019/881 streng getrennt sind und die Tätigkeiten unabhängig voneinander durchgeführt werden.

(3) Der Bundeskanzler hat eine gemäß Art. 56 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2019/881 erfolgte Mitteilung über eine festgestellte Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Sicherheit von zertifizierten IKT‑Produkten, -Diensten oder -Prozessen unverzüglich im Rahmen des gemäß § 7 Abs. 1 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, eingerichteten Inneren Kreises der Operativen Koordinierungsstruktur (IKDOK) zum Zwecke der Erörterung und Aktualisierung des Lagebildes zu melden.

(4) Die Zuständigkeiten anderer Marktüberwachungsbehörden bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012639

Dokumentnummer

NOR40263055

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