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§ 3 WFöG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2024

Gegenstand

§ 3.

(1) Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes werden die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Umwandlung von Strom in erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs in Österreich gefördert.

(2) Förderungen gemäß Abs. 1 werden im Rahmen wettbewerblicher Auktionen in den Jahren 2024 bis 2026 vergeben und in Form einer fixen Prämie als Zuschlag pro Einheit erzeugter Menge erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs für eine Laufzeit von zehn Jahren gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012636

Dokumentnummer

NOR40262999

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