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§ 10 Holztechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Ausbildungsverbund für den Umgang mit Hebe- und Transporteinrichtungen

§ 10.

(1) Die für den Umgang mit Hebe- und Transporteinrichtungen erforderliche Ausbildung (Berufsbildposition 8.3.5 in den Hauptmodulen Fertigteilproduktion, Werkstoffproduktion und Sägetechnik oder Berufsbildposition 8.4.9 im Hauptmodul Fensterbautechnik) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.

(2) Der auszubildenden Person ist vom Lehrberechtigten spätestens im Laufe des dritten Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hebe- oder Transportmittel zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.

Schlagworte

Hebeeinrichtung, Hebemittel

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012634

Dokumentnummer

NOR40262966

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