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§ 1 TRV 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2024

§ 1.

Der bundesweit einheitliche Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber wird mit 3,47 Euro pro Kabellaufmeter festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2024

Gesetzesnummer

20012633

Dokumentnummer

NOR40262954

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