Theoretische Prüfung
§ 13.
Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Angewandte Elektronik“ und „Angewandte Mathematik“ und hat schriftlich zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20012627
Dokumentnummer
NOR40262880
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