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§ 13 Elektronik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Theoretische Prüfung

§ 13.

Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Angewandte Elektronik“ und „Angewandte Mathematik“ und hat schriftlich zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012627

Dokumentnummer

NOR40262880

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