Pflichten der Inhaberinnen bzw. Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten
§ 9.
Auf schriftliches Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß
- 1. § 5 Abs. 2 Z 2 vom Dachverband der Sozialversicherungsträger,
- 2. § 5 Abs. 2 Z 3 vom Bundesminister für Finanzen,
- 3. § 5 Abs. 2 Z 4 von der Oesterreichischen Nationalbank
- innerhalb von sechs Wochen der Bundesanstalt kostenlos im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen. Davon ausgenommen sind Daten, welche von der Oesterreichischen Nationalbank ausschließlich für die Bundesanstalt erhoben werden. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV) und bei nicht natürlichen Personen unter Verwendung der Stammzahl (§ 6 Abs. 3 E-GovG) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.
Schlagworte
Verwaltungsdaten
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024
Gesetzesnummer
20012593
Dokumentnummer
NOR40262270
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