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§ 32 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Besondere Veranstaltungen mit Tieren

§ 32.

(1) Alle Veranstaltungen, bei denen Tiere gehandelt, zur Schau gestellt oder zu sportlichen Zwecken genutzt werden, insbesondere landwirtschaftliche Tierauktionen und Nutztierschauen, sind einer veterinärbehördlichen Aufsicht zu unterziehen. Viehmärkte und Tierauktionen von überregionaler Bedeutung kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau auch durch von ihm oder ihr beauftragte Tierärztinnen oder Tierärzte überwachen lassen, wenn mit den Amtstierärztinnen und Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann.

(2) Auf allen Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 ist durch die Behörde zur Hintanhaltung der Ansteckungsgefahr eine entsprechende epidemiologische Trennung und Aufstellung der aufgetriebenen oder teilnehmenden Tiere anzuordnen. Für Veranstaltungen gemäß Abs. 1 von überregionaler Bedeutung ist vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau eine Veranstaltungsordnung zu erlassen.

(3) Tiere dürfen zum Zweck einer Veranstaltung im Sinne des Abs. 1 nur aufgetrieben werden, wenn jedenfalls der Tiergesundheitsstatus jedes Tieres bekannt ist und die rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit und den Tiergesundheitsstatus eingehalten wurden.

(4) Die mit der Aufsicht betrauten Tierärztinnen oder Tierärzte haben die Einhaltung der Veranstaltungsordnung und bestehender veterinärbehördlicher Vorschriften zu überwachen. Bei Wahrnehmung oder bei sich ergebendem Verdacht einer Tierseuche sind sie verpflichtet, die epidemiologische Absonderung und Bewachung der kranken und verdächtigen Tiere anzuordnen und hierüber unverzüglich der Behörde die Meldung zu erstatten.

(5) Die Behörde kann die tierärztliche (veterinärbehördliche) Aufsicht auch dadurch ausüben, indem sie – gegebenenfalls unter Setzung entsprechender weiterer Auflagen – mit Bescheid ein vom Veranstalter bzw. der Veranstalterin vorgelegtes Präventionskonzept genehmigt, welches sicherstellt, dass mit der Abhaltung der Veranstaltung keine Gefahr der Einschleppung oder Weiterverbreitung einer Tierseuche zu befürchten ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262118

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