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§ 4 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

2. Abschnitt

Allgemeine Vollzugsvorschriften Behördenzuständigkeiten

§ 4.

(1) Sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis geboten ist, kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau nach Anhörung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung die Zuständigkeit für nach sachlichen oder organisatorischen Gesichtspunkten abgegrenzte Fachbereiche an sich ziehen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nach Anhörung des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau als zuständige Behörde den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau bestimmen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis des Verfahrens geboten ist oder es sich um Maßnahmen im Bereich von wild lebenden Tieren handelt.

(4) Im Falle des seuchenhaften Auftretens einer Tierseuche der Kategorie A oder eines anderen krisenhaften Ereignisses kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestimmte Aufgaben in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung an sich ziehen, wenn durch die zentrale Besorgung dieser Aufgaben die Bekämpfung der Tierseuche oder die Beseitigung der für das Auftreten des krisenhaften Ereignisses verantwortlichen Umstände so wirksamer erfolgen kann. Der Bundesminister kann in Folge die Vollziehung dieser Angelegenheiten auch an das Bundesamt für Verbrauchergesundheit übertragen, ebenso wenn er in solchen Angelegenheiten aufgrund dieses Bundesgesetzes zuständige Behörde ist. Ebenso kann der Bundesminister auf Ersuchen des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau den zuständigen Behörden Expertinnen oder Experten zur Verfügung stellen. Die Expertinnen bzw. Experten sind an die Weisungen der zuständigen Behörde gebunden. Ihr Handeln ist der zuständigen Behörden zuzurechnen.

(5) Vorläufige Sperrzonen gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchstabe f sublit. ii AHL und Sperrzonen gemäß Art. 60 Buchstabe b AHL sowie infizierte Zonen gemäß Art. 63 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 147 vom 03.06.2020 S. 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751 , ABl. Nr. L 100 vom 13.04.2023 S. 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABL. Nr. L 096 vom 05.04.2023 S. 90, sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Berücksichtigung der von den örtlich betroffenen Landeshauptmännern und Landeshauptfrauen vorzuschlagenden Gebiete festzusetzen.

(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes jederzeit gemäß § 19 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, in ein Verfahren vor einem Verwaltungsgericht eintreten.

(7) Über Ersuchen der zuständigen Behörde haben die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen betroffenen Gemeinden bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes im örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Gemeinden mitzuwirken.

(8) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe auf deren Ersuchen bei amtlichen Kontrollen sowie durch Maßnahmen zur Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262090

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