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§ 34 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Besondere Schutzmaßnahmen

§ 34.

(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann bei Gefahr der Einschleppung einer Tierseuche aus dem Ausland in den Wildtierbestand im Hinblick auf die Besonderheit der Seuche oder der epidemiologischen Situation folgende veterinärpolizeilichen Maßnahmen anordnen, wenn hierdurch der Einschleppung wirksam begegnet werden kann:

  1. 1. das zeitlich befristete Verbot der Betretung von Wäldern und landwirtschaftlichen Flächen, ausgenommen die Betretung zur erforderlichen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dieser Flächen,
  2. 2. die zeitlich befristete Errichtung von Zäunen oder anderen Barrieren auf öffentlichem Gut oder auf Grund vertraglicher Einigung mit betroffenen Grundeigentümern,
  3. 3. die Erstellung eines Managementplans in Zusammenarbeit mit den Landesbehörden zur Reduktion der Dichte des jeweiligen Wildtierbestandes,
  4. 4. die Impfung von Wildtieren durch Auslegung von Ködern sowie
  5. 5. die Verpflichtung, das Auffinden verendeter Tiere bestimmter Arten zu melden.

(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat für die Überwachung der im Gemeindegebiet errichteten Einbauten gemäß Abs. 1 Z 2 Sorge zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262120

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