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§ 30 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Umgang mit Erregern

§ 30.

(1) Der Umgang mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen – ausgenommen Probematerial im Rahmen diagnostischer Untersuchungen – ist grundsätzlich den österreichischen Universitäten und anderen staatlichen, wissenschaftlichen Laboratorien sowie der AGES vorbehalten. Dabei sind die Vorschriften derAnlage 2 zu beachten.

(2) Nichtstaatliche Anstalten und Institute sind nur dann zur Verwendung ansteckungsfähiger Krankheitserreger meldepflichtiger Tierseuchen im Sinne des Abs. 1 berechtigt, wenn dies im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen oder zur Impfstoffherstellung erfolgt und hiefür eine Bewilligung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit erteilt wurde oder hiefür eine Bewilligung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Feber 1970, womit die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen zur Erforschung von anzeigepflichtigen Tierseuchen an nichtstaatlichen Anstalten und Instituten geregelt wird, BGBl. Nr. 91/1970, vorliegt.

(3) Nichtstaatliche Anstalten und Institute, die diagnostische Untersuchungen auf das Vorliegen einer Tierseuche durchführen, haben dies vor Aufnahme dieser Untersuchungen unter Angabe jener Seuchen, die diagnostiziert werden sollen, der Behörde zu melden. Die nichtstaatlichen Anstalten und Institute haben zudem Informationen über die Identität des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin, den Ort und die Zeit der Probeentnahme für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(4) Sollen im Rahmen solcher Arbeiten Wirbeltiere mit Erregern von Tierseuchen infiziert werden, so ist ein Antrag auf Genehmigung eines Projekts gemäß dem Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, zu stellen.

(5) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat die Bewilligung gemäß Abs. 2 nach Vorlage entsprechender Unterlagen zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass die Arbeiten oder Versuche in einer Weise durchgeführt werden, die die Gefahr einer Seuchenverschleppung, auch unter Bedachtnahme auf die internationalen Seuchenverhältnisse, ausschließt und bei der Anstalt oder dem Institut ein für diese Versuche verantwortlicher Tierarzt, eine für diese Versuche verantwortliche Tierärztin oder eine sonst geeignete Person, die ein naturwissenschaftliches Studium abgeschlossen hat, beschäftigt ist. Im Bewilligungsbescheid sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben. Diese können insbesondere zum Gegenstand haben:

  1. 1. die Isolierung, Reinigung und Desinfektion von allfälligen Versuchstierstallungen und von Arbeitsräumen,
  2. 2. die Behandlung von Gegenständen, die aus den Versuchsanlagen herausgebracht werden,
  3. 3. Vorkehrungen, die vom Personal anlässlich des Verlassens der Versuchsanlagen zu beachten sind (wie Reinigung des Körpers, Kleiderwechsel),
  4. 4. die seuchensichere Verwertung oder unschädliche Beseitigung von Abfällen, Tierkörpern oder sonstigen Versuchsmaterialien,
  5. 5. die Entseuchung der Abwässer,
  6. 6. die allfällige Entkeimung der Abluft.

(6) Für die Einfuhr und Durchfuhr von Erregern von meldepflichtigen Tierseuchen aus Drittstaaten sowie für das Verbringen von Erregern von meldepflichtigen Tierseuchen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Bewilligung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit erforderlich.

(7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 6 ist zu erteilen, wenn damit eine Gefährdung des inländischen Tierbestandes nicht verbunden ist. Im Bewilligungsbescheid können Bedingungen und Auflagen für entsprechende Sicherheitsvorkehrungen festgelegt werden. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit kann nähere Bestimmungen über die Bewilligungskriterien gemäß den gegebenen veterinärpolizeilichen Erfordernissen durch Verordnung festlegen. Dabei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betreffenden Tierseuche Bedacht zu nehmen.

(8) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat die amtlichen Kontrollen im Sinne der OCR in Betrieben, die mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen umgehen, durchzuführen. Hierzu kann das Bundesamt für Verbrauchergesundheit Bedienstete des Nationalen Referenzlabors beiziehen.

(9) Führt ein Laboratorium Untersuchungen auf eine Tierseuche durch und sind diese Untersuchungen nicht negativ, hat es unverzüglich die gemäß § 36 Abs. 1 zuständige Behörde zu verständigen. Die zuständige Behörde kann die Übersendung der vorhandenen Proben und allfälliger Isolate an das von ihr zu benennende Referenzlabor anordnen. Das Laboratorium hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen zur nicht negativen Probe bekanntzugeben und allenfalls vorliegende Daten, insbesondere über den Herkunftsort der Probe, zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung hinsichtlich einzelner Tierseuchen Inhalt und Umfang der jedenfalls zu übermittelnden Informationen festlegen.

Schlagworte

Forschungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262116

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