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§ 2 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Gegenstand des Bundesgesetzes

§ 2.

(1) Dieses Bundesgesetz behandelt die zur Erfüllung der Ziele gemäß § 1 erforderlichen Regelungen hinsichtlich gehaltener Tiere, insbesondere die Festlegung von Maßnahmen bei der Überwachung, Verhinderung und Bekämpfung von Tierseuchen, das sind die gemäß Art. 5 oder 6 AHL genannten Seuchen, sowie die transmissible spongiforme Enzephalopathie (TSE) bei Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 171 oder 226 AHL durch Verordnung weitere Seuchen zu Tierseuchen im Sinn dieses Bundesgesetzes erklären.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, in Übereinstimmung mit den in § 1 genannten unionsrechtlichen Vorschriften, insbesondere Art. 70, Art. 81 und Art. 82 AHL, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von wild lebenden Tieren und in welchem Umfang Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen anzuwenden sind.

(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft über die im § 1 Abs. 2 genannten direkt anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen hinaus, Maßnahmen zur Bekämpfung oder Überwachung der in Abs. 1 bis 3 genannten Tierseuchen festlegen, wenn dies zur Erhaltung des Tiergesundheitsstatus oder zur Förderung des Wirtschaftsstandortes in Österreich notwendig ist. Hiebei können auch ergänzende Bestimmungen festgelegt werden, soweit diese den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) nicht widersprechen.

Schlagworte

Überwachungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262088

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