Meldung von Gefährdungen der Sicherheit
§ 13.
(1) Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen, sonstige Bedienstete der Schule sowie Personen, die gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beaufsichtigung betraut sind, sind verpflichtet, eine Gefahr für die Sicherheit unverzüglich der Schulleitung zu melden.
(2) Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen, sonstige Bedienstete der Schule, Personen, die gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beaufsichtigung betraut sind, und Erziehungsberechtigte dürfen und sollen Ereignisse oder Umstände, die für Schülerinnen und Schüler eine Gefährdung durch physische, psychische oder sexualisierte Gewalt sein können, sowohl an das Kinderschutzteam herantragen als auch allenfalls der Schulleitung melden.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Gesetzesnummer
20012587
Dokumentnummer
NOR40262077
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