3. Abschnitt
Aufmerksamkeit, Meldungen und Berichtswesen Aufmerksamkeit
§ 12.
(1) Wenn bei einer Schülerin oder einem Schüler, einer Lehrperson oder sonstigen Bediensteten der Schule ein Verhalten, körperliche oder psychische Symptome wahrgenommen werden, die auf das Erleben oder Ausüben von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt hindeuten, so dürfen die Mitglieder des Kinderschutzteams, die Schulleitung, Mitarbeiter des schulärztlichen Dienstes oder Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der Schulpsychologie das Verhalten beobachten, Informationen über die Wahrnehmungen austauschen und über mögliche Maßnahmen reflektieren.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben auch unter Wahrung der Vertraulichkeit Wahrnehmungen Dritter zu prüfen. Insbesondere sind die bekanntgegebenen Wahrnehmungen unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Gesetzesnummer
20012587
Dokumentnummer
NOR40262076
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