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§ 62 PThG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Eintragungen nach Übergangsrecht

§ 62.

Personen, die eine Ausbildung gemäß §§ 60 und 61 (Übergangsrecht) absolviert haben, können bis längstens 1. März 2039 einen Antrag zur Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie), mit Ausnahme des Nachweises nach § 22 Abs. 1 Z 3, stellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261833

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