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§ 52 PThG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

4. Abschnitt

Beendigung der Berufstätigkeit, Ruhen und Entziehung der Berufsberechtigung Beendigung der Berufstätigkeit und Tod von Berufsangehörigen

§ 52.

(1) Berufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden, haben dies der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Angabe des Datums der Beendigung der Berufstätigkeit schriftlich binnen eines Monats mitzuteilen.

(2) Eine Beendigung der Berufstätigkeit liegt auch dann vor, wenn bei fehlendem Berufssitz bzw. Arbeitsort in Österreich trotz behördlicher Aufforderung keine Mitteilung über eine Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Abs. 1 erfolgt ist. In diesem Fall hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann die Beendigung der Berufstätigkeit bescheidmäßig festzustellen und die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Anschluss des Bescheids unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Bei einer Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Abs. 1 oder 2 hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister die Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Berufsliste (Psychotherapie) nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Berufsliste aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.

(4) Im Falle des Todes einer bzw. eines Berufsangehörigen hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister die Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Berufsliste (Psychotherapie) nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Berufsliste aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.

(5) Die Tatbestände gemäß Abs. 1 bis 4 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261823

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