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§ 50 PThG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Berufshaftpflichtversicherung

§ 50.

(1) Folgende Personen und Einrichtungen haben eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen:

  1. 1. Berufsangehörige,
  2. 2. Psychotherapeutinnen in Fachausbildung unter Lehrsupervision bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision sowie
  3. 3. Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren.

(2) Für den Versicherungsvertrag hat Folgendes zu gelten:

  1. 1. Die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der psychotherapeutischen Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Million Euro zu betragen.
  2. 2. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten.
  3. 3. Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(3) Die bzw. der geschädigte Dritte kann den ihr bzw. ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Versicherer sind verpflichtet, der für das das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der für das das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

(5) Personen und Einrichtungen gemäß Abs. 1 haben der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister den Bestand der Berufshaftpflichtversicherung auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.

(6) Personen und Einrichtungen gemäß Abs. 1 haben der Patientin bzw. dem Patienten oder deren gesetzlichen Vertreterin bzw. dessen gesetzlichen Vertreter sowie Personen, die von der Patientin bzw. dem Patienten als auskunftsberechtigt benannt wurden, auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung (Abs. 1 bis 3), insbesondere den Versicherer, zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261821

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