Meldepflicht
§ 47.
(1) Berufsangehörige haben der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister binnen eines Monats jede Änderung der in der Berufsliste (Psychotherapie) eingetragenen Daten, insbesondere
- 1. des Namens,
- 2. des Geschlechts,
- 3. des Berufssitzes oder Arbeitsortes,
- 4. der Zustelladresse,
- 5. den zeitweiligen Verzicht der bzw. des Berufsangehörigen auf die Berufsausübung, wenn die entsprechende Unterbrechung der Berufsausübung voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird,
- 6. die Rücknahme oder den Ablauf eines zeitweiligen Verzichts auf die Berufsausübung und die Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie
- 7. die Beendigung der Berufstätigkeit
- schriftlich mitzuteilen.
(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Berufsliste (Psychotherapie) vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20012578
Dokumentnummer
NOR40261818
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