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§ 37 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Kontrollabschluss

§ 37.

(1) Der Peer hat auf der Grundlage

  1. 1. des Mängelbebungsauftrags und
  2. 2. des Protokolls über den Vor-Ort-Besuch

(2) Ergibt die Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder unterbleibt aus Gründen, die die Ärztin/der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, so stellt dies gemäß § 49 Abs. 2b ÄrzteG 1998

  1. 1. eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung und somit ein Disziplinarvergehen gemäß § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 sowie
  2. 2. als schwerwiegende Berufspflichtverletzung auch einen Kündigungsgrund im Sinne des § 343 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sofern die fachspezifischen Qualitätsstandards im Hinblick auf die Prozess- oder Strukturqualität betroffen sind,

(3) Das BIQG hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich Anzeige an den Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten.

(4) Unabhängig von Abs. 2 und 3 hat das BIQG Anzeige an den Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten, wenn Mängel nicht behoben worden sind.

(5) Sofern ein nicht behobener Mangel hygienische Anforderungen gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 betrifft, hat das BIQG darüber hinaus die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(6) Werden im Zuge des Vor-Ort-Besuches Mängel evident, die nicht Gegenstand der Kontrolle sind, so sind für das Verfahren die §§ 35, 36 Abs. 1 bis 3 sowie 37 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Prozessqualität

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261743

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