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§ 30 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Ablauf der Selbstevaluierung

§ 30.

(1) Die Qualitätsevaluierung im Sinne des § 49 Abs. 2a ÄrzteG 1998 hat im Wege einer Selbstevaluierung durch niedergelassene Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen zu erfolgen. Die Selbstevaluierung ist für jede Ordination und jeden Standort einer Gruppenpraxis durchzuführen.

(2) Die ÖQMED hat den Ärztinnen/Ärzten und Gruppenpraxen fachspezifische Evaluierungsbögen zu übermitteln.

(3) Die Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen haben die qualitätsrelevanten Daten aus der Selbstevaluierung der ÖQMED entweder

  1. 1. durch Selbsteingabe der Evaluierungsantworten im Internet, wofür die ÖQMED personenbezogene Passwörter vergibt, oder
  2. 2. durch Rückübermittlung eines vollständig ausgefüllten Evaluierungsbogens in einem verschlossenen Umschlag, sodass die elektronische Erfassung und Eingabe der Daten durch geschulte Datenbankadministratorinnen/Datenbankadministratoren der ÖQMED erfolgt, zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Selbstevaluierung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen durchzuführen. Die Frist beginnt

  1. 1. sofern eine elektronische Übermittlung der qualitätsrelevanten Daten aus der Selbstevaluierung gewählt wird, mit dem Tag des Erhalts des personenbezogenen Passwortes für den Zugriff auf die Evaluierungsfragen im Internet oder
  2. 2. mit dem Tag des Versandes des angeforderten Evaluierungsbogens in Papierform.

(5) Die ÖQMED hat die Ärztinnen/Ärzte sowie die Gruppenpraxen nach Durchführung der Selbstevaluierung darüber zu informieren, dass die Ausstellung des Qualitätszertifikats erst nach der Plausibilitätsprüfung, der Stichprobenziehung, allfällig nötigen Vor-Ort-Besuchen und allfällig nötigen Mängelbehebungen erfolgt.

(6) Eine Fristüberschreitung ist tunlichst binnen offener Frist der ÖQMED mitzuteilen. Bei ungerechtfertigtem Fristversäumnis hat eine Nachfristsetzung bei gleichzeitiger Ankündigung eines Ordinationsbesuches für den Fall des wiederholten Fristversäumnisses zu erfolgen. Für diesen Ordinationsbesuch gilt § 33 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261736

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