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Anhang 1 Abfallende von feuerfesten Abfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Anhang 1

Qualitätsanforderungen für Recycling-Refractories

1. Zulässige Abfallarten für die Herstellung von Recycling-Refractories

Folgende Abfallarten gemäß der Verordnung über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung 2020), BGBl. II Nr. 409/2020, in der jeweils geltenden Fassung, sind für die Herstellung von Recycling-Refractories zulässig:

SN

g/gn

Abfallbezeichnung

31103 1)

 

Ofenausbruch aus metallurgischen Prozessen

31104 1)

 

Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen

31108 1) 2)

g

Ofenausbruch aus metallurgischen Prozessen mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen

31109 1) 2)

g

Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen

31407

 

Keramik

31414

 

Schamotte

1) Ofenausbruch aus der Aluminiumherstellung, Feuerungsanlagen und Abfallverbrennungsanlagen und Ofenausbruch, der asbesthaltige oder künstliche Mineralfasern enthält, sind keine zulässigen Abfälle für die Herstellung von Recycling-Refractories.

2) Gefährliche Abfälle sind nur zulässig, wenn ausschließlich auf Grund des Gehaltes an Calciumoxid (HP 4, HP 8) oder des Gehaltes von Chrom VI im Eluat (HP 15) gefahrenrelevante Eigenschaften vorliegen.

   

2. Vorgaben für die Herstellung und Verwendung von Recycling-Refractories

Der Hersteller von Recycling-Refractories muss durch die Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur Abfälle behandelt werden, die von der Genehmigung für die Behandlungsanlage umfasst und für die Herstellung von Recycling-Refractories geeignet sind. Der Hersteller muss bei der Annahme des Abfalls die Masse der jeweiligen Abfallart bestimmen. Diese Eingangskontrolle umfasst insbesondere eine visuelle Kontrolle, die Überprüfung der relevanten Dokumente und stichprobenartige Identitätskontrollen.

Feuerfeste Abfälle sind möglichst sortenrein (in Abhängigkeit von der Herkunft) auszubauen, getrennt zu halten und für die jeweiligen vorgesehenen Anwendungsbereiche aufzubereiten.

Verunreinigungen, wie beispielsweise Metalle, Schlacke, Holz, Kunststoffe, Papier, Glas, künstliche Mineralfasern und Siedlungsabfälle, sind weitestgehend im Rahmen der Aufbereitung abzutrennen. Abfälle, bei denen eine Kontamination bekannt oder zu vermuten ist (zB aufgrund von Un- oder Störfällen), dürfen nicht für die Herstellung von Recycling-Refractories verwendet werden.

3. Qualitätsmanagement von Recycling-Refractories

Die feuerfesten Abfälle sind getrennt nach folgenden Produktgruppen zu beproben und zu untersuchen:

  1. 1. Kohlenstoffhaltige Recycling-Refractories
  1. a) Recycling-Magnesia kohlenstoffgebunden: Recycling-Refractories auf Basis von Magnesia (Sinter- oder Schmelzmagnesia) mit einem Kohlenstoff-Gehalt von ≥ 2%;
  2. b) Recycling-Doloma kohlenstoffgebunden: Recycling-Refractories auf Basis von Doloma (Sinter- oder Schmelzdoloma) mit einem Anteil von  60% Magnesia (Sinter- oder Schmelzmagnesia) und einem Kohlenstoff-Gehalt von ≥ 2%;
  3. c) Recycling-Alumina-Silika kohlenstoffgebunden (mit/ohne Magnesia): Recycling-Refractories auf Basis von Alumina (Korund, Tabulartonerde, Bauxit) mit Anteilen von SiO2-haltigen und/oder MgO-haltigen Komponenten und einem Kohlenstoff Gehalt von ≥ 2%;
  1. 2. Gesinterte Recycling-Refractories
  1. a) Recycling-Magnesia, gesintert: Recycling-Refractories auf Basis von Magnesia (Sinter- oder Schmelzmagnesia) mit einem Kohlenstoff Gehalt von  2%;
  2. b) Recycling-Doloma: Recycling-Refractories auf Basis von Doloma (Sinter- oder Schmelzdoloma) mit einem Anteil von  60% Magnesia (Sinter- oder Schmelzmagnesia) und einem Kohlenstoff Gehalt von  2%;
  3. c) Recycling-Magnesia-Chrom: Recycling-Refractories auf Basis von Magnesia (Sinter- oder Schmelzmagnesia) mit einem Cr2O3-Gehalt von  5%;
  4. d) Recycling-Alumina: Recycling-Refractories mit einem Al2O3-Gehalt zwischen 20 und 100% und einem Cr2O3-Gehalt  0,4%, wobei der Kohlenstoffgehalt  0,1% betragen muss;
  5. e) Recycling-Porzellan: Recycling-Refractories auf Basis von Porzellan mit einem Al2O3-Gehalt  35%;
  6. f) Recycling-Alumina-Zirkon: Recycling-Refractories mit einem Al2O3-Gehalt zwischen 5 und 70%, einem ZrO2-Gehalt  30% und einem Cr2O3-Gehalt  1%;
  7. g) Recycling-Alumina-Chrom: Recycling-Refractories mit einem Cr2O3-Gehalt  1% und einem MgO-Gehalt  1%. Der Rest besteht zu einem erheblichen Anteil aus Al2O3;
  8. h) Recycling-Silika: Recycling-Refractories mit einem SiO2-Gehalt  98%;
  9. i) Recycling-Siliziumkarbid: Recycling-Refractories mit einem SiC-Gehalt  96,5%.

Die Probenahmeplanung, Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchungen müssen von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt sowie die Analysen von einer dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt werden.

Für die Erstuntersuchung müssen aus dem ersten Los (Mindestmenge 50 t) zwei qualifizierte Stichproben hergestellt und getrennt voneinander untersucht werden. Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN ISO 1927-2 „Ungeformte (monolithische) feuerfeste Erzeugnisse“, ausgegeben am 1. Mai 2013, ermittelt werden, wobei diese Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden. Eine Trocknung, Zerkleinerung und Teilung der qualifizierten Stichproben ist zulässig, wobei die Mindestmengenerfordernisse gemäß ÖNORM EN ISO 1927-2 eingehalten werden müssen. Im Rahmen der Erstuntersuchung sind folgende Parameter zu bestimmen: Sb, As, Ba, Pb, Cd, Co, Cr, Cu, Ni, Tl, V, Zn, Sn, MgO, Al2O3, CaO, SiO2, Cr2O3, C, Fe2O3, Summe 16 PAK, pH-Wert, Fluoride, Cyanide.

Für die Folgeuntersuchungen müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben pro Kalenderjahr aus einem beliebigen Los (Mindestmenge 50 t) hergestellt und getrennt voneinander untersucht werden, wobei folgende Parameter zu bestimmen sind: Sb, As, Ba, Pb, Cd, Co, Cr, Cu, Ni, Tl, V, Zn, Sn, MgO, Al2O3, CaO, SiO2, Cr2O3, C, Fe2O3. Eine Folgeuntersuchung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen.

Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und mindestens ein Jahr aufbewahrt werden.

Hinsichtlich der Aufschluss- und Bestimmungsmethoden zur chemisch-analytischen Untersuchung gelten die Vorgaben des Anhangs 4 Teil 1 Kapitel 5 der Verordnung über Deponien (Deponieverordnung 2008 – DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008, in der jeweils geltenden Fassung. Die Hauptbestandteile (MgO, Al2O3, CaO, SiO2, Cr2O3, C, Fe2O3) sind gemäß ÖNORM EN ISO 12677 „Chemische Analyse von feuerfesten Erzeugnissen durch Röntgenfluoreszenz-Analyse (RFA) – Schmelzaufschluss-Verfahren“, ausgegeben am 1. Juli 2013, sowie der Gesamtkohlenstoff gemäß ÖNORM EN ISO 21068-2 „Chemische Analyse von Siliciumcarbid enthaltenden Rohstoffen und feuerfesten Erzeugnissen – Teil 2: Bestimmung des Glühverlustes und Gehaltes an Gesamtkohlenstoff, freiem Kohlenstoff und Siliciumcarbid, des Gehaltes an gesamtem und freiem Silicium(IV)-oxid sowie an gesamtem und freiem Silicium“, ausgegeben am 1. Februar 2009, zu bestimmen.

Die Untersuchungsergebnisse sind in einem Beurteilungsnachweis zu dokumentieren. Der Beurteilungsnachweis muss von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt erstellt werden und Folgendes enthalten:

  1. a) eindeutige Kennung;
  2. b) den Bezug zu vorangegangenen Beurteilungen;
  3. c) Name, Anschrift und GLN der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt;
  4. d) Ausstellungsdatum, Stempel und Unterschrift;
  5. e) Name, Anschrift und GLN des Herstellers der Recycling-Refractories;
  6. f) grundlegende Angaben zu den Recycling-Refractories:
  1. i) Art der feuerfesten Abfälle, deren Abfalleigenschaft endet: Abfallart SN 31112 „Feuerfeste Abfälle, qualitätsgesichert“;
  2. ii) Abfallersterzeuger der für die Herstellung der Recycling-Refractories verwendeten feuerfesten Abfälle und seinen Standort;
  3. iii) Herkunft gemäß der AbfallbilanzV;
  4. iv) Foto(s) der Recycling-Refractories;
  5. v) die voraussichtliche jährliche Masse in t;
  1. g) Probenahmeprotokoll;
  2. h) angewandte Probenaufbereitungs-, Aufschluss- und Bestimmungsmethoden;
  3. i) Prüfbericht mit allen Analysenergebnissen;
  4. j) eine Erklärung, dass das Vermischungsverbot gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 eingehalten wird;
  5. k) Angabe der Produktgruppe und der vorgesehenen Abnehmer und
  6. l) Bestätigung, dass die Anforderungen dieses Anhangs eingehalten werden.

Ein Beurteilungsnachweis ist bis zum Vorliegen eines neuen Beurteilungsnachweises, längstens jedoch ein Jahr gültig.

Bei jeder Änderung der Entstehung der Recycling-Refractories, einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die zu einer Änderung der Produktgruppe führt, muss eine neue Erstuntersuchung durchgeführt werden.

Der Hersteller von Recycling-Refractories hat ein Qualitätsmanagementsystem gemäß ÖNORM EN ISO 9001 „Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen“, ausgegeben am 15. November 2015, oder gemäß ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung“, ausgegeben am 15. November 2015, einzurichten. Die Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung sind im Rahmen dieses Qualitätsmanagementsystems zu dokumentieren.

Schlagworte

Unfall, Sintermagnesia, Sinterdoloma, Aufschlussmethode, Probenaufbereitungsmethode

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Gesetzesnummer

20012567

Dokumentnummer

NOR40261310

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