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§ 3 SozBezG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Bezeichnungsvorbehalt

§ 3.

(1) Die Führung der Bezeichnungen gemäß §§ 1 und 2 ist den genannten Personen vorbehalten. Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Führung einer der Bezeichnungen gemäß §§ 1 und 2 vorzutäuschen, ist untersagt.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird in gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten von Angehörigen der in der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, sowie Personen mit einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung gemäß § 119 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, nicht eingegriffen.

Schlagworte

Lebensberatung

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Gesetzesnummer

20012560

Dokumentnummer

NOR40261143

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