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§ 8 Meldeverordnung FinStab 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

§ 8 Meldefristen

(1) Die Meldungen entsprechend derBeilage A1 sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.

(2) Die Meldungen entsprechend denBeilagen A2, A3 und B sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum vierzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.

(3) Die Meldungen gemäß § 6 sind jeweils bis zum 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

20012558

Dokumentnummer

NOR40261086

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