vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 HBB-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Beirat

§ 8.

(1) Zur Beratung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft bei der Entwicklung und Gestaltung der höheren beruflichen Bildung und deren Rahmenbedingungen sowie hinsichtlich in Aussicht genommener neuer oder zu ändernder Qualifikationen wird ein Beirat eingerichtet.

(2) Der Beirat besteht aus vom Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft zu bestellenden 20 Mitgliedern und 20 Ersatzmitgliedern. Die Bestellung je eines Mitglieds und je eines Ersatzmitglieds erfolgt auf Vorschlag der nachfolgend genannten Stellen. Dem Beirat haben mindestens 50 Prozent Frauen anzugehören.

  1. 1. Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – Bereich Wirtschaft (Vorsitz und Geschäftsführung)
  2. 2. Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – Bereich Arbeit
  3. 3. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung – Bereich berufliche Bildung (stellvertretender Vorsitz)
  4. 4. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung – Bereich Hochschulen
  5. 5. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
  6. 6. Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – Bereich Gesundheit
  7. 7. Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport – Bereich öffentlicher Dienst
  8. 8. Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
  9. 9. Verbindungsstelle der Bundesländer
  10. 10. Anwalt bzw. Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Behindertenanwalt bzw. Behindertenanwältin)
  11. 11. Wirtschaftskammer Österreich
  12. 12. Bundesarbeitskammer
  13. 13. Landwirtschaftskammer Österreich
  14. 14. Österreichischer Landarbeiterkammertag
  15. 15. Österreichischer Gewerkschaftsbund
  16. 16. Industriellenvereinigung
  17. 17. Bundeskonferenz der Freien Berufe Österreichs
  18. 18. Österreichische Universitätenkonferenz
  19. 19. Österreichische Fachhochschulkonferenz
  20. 20. Bundesanstalt Statistik Österreich

(3) Die Aufgaben des Beirats umfassen die Erstellung von Empfehlungen insbesondere im Hinblick auf

  1. 1. die systematische Weiterentwicklung der höheren beruflichen Bildung,
  2. 2. allgemeine Maßnahmen der Qualitätssicherung der Qualifikationen,
  3. 3. die Kohärenz des Bildungsangebots der höheren beruflichen Bildung im Kontext der Berufsbildung in Österreich und internationaler Entwicklungen und
  4. 4. Vorschläge zur Gestaltung der Dachmarke gemäß § 16.

(4) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat den Beirat über alle in Aussicht genommenen neuen oder zu ändernden Validierungs- und Prüfungsverordnungen samt den für die Durchführung der Validierungs- oder Prüfungsverfahren vorgesehenen Validierungs- und Prüfungsstellen unter Anschluss der vorgenommenen Empfehlung zu informieren und die im Hinblick auf die Aufgaben des Beirats gemäß Abs. 3 relevanten bezugnehmenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Beirat kann dazu binnen einer vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft zu setzenden Frist von mindestens zwei Monaten eine Stellungnahme und eine Empfehlung abgeben.

(5) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat dem Qualifikationsanbieter eine Empfehlung des Beirats gemäß Abs. 4 zu übermitteln und diesem die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb einer angemessen zu setzenden Frist einzuräumen.

(6) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Abstimmungsteilnahme von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder Ersatzmitglieder. Die Geschäftsordnung des Beirats, insbesondere die Bestimmungen zu Einberufung, Vorsitz- und Geschäftsführung, Modalitäten der Beschlussfassung und Vorgehen bei Befangenheiten sowie Wahrung der Unabhängigkeit, wird vom Beirat erarbeitet und vom Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung erlassen.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirats sind berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgaben Fachexperten und Fachexpertinnen beizuziehen. Sie sind hinsichtlich der übermittelten Dokumente zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen diese Verpflichtung beigezogenen Fachexperten oder Fachexpertinnen überbinden.

(8) Dem Beirat dürfen Mitglieder der Europäischen Kommission, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder des Nationalrats, Mitglieder des Bundesrats und Mitglieder eines Landtages sowie Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben, nicht angehören. Ausgeschlossen sind weiters Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Fraktion oder einem Klub eines der genannten Vertretungskörper stehen, parlamentarische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes – ParlMG, BGBl. Nr. 288/1992, in der jeweils geltenden Fassung, Personen, die einer Fraktion oder einem Klub eines der genannten Vertretungskörper zur Dienstleistung zugewiesen sind, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kabinetts eines Europäischen Kommissars oder einer Europäischen Kommissarin, eines Bundesministers oder einer Bundesministerin oder eines Büros eines Staatssekretärs oder einer Staatssekretärin sowie Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.

(9) Die Funktion eines Mitglieds oder eines Ersatzmitglieds des Beirats wird ehrenamtlich oder im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zur jeweils entsendenden Institution ausgeübt.

Schlagworte

Validierungsverfahren, Validierungsstelle, Vorsitzführung

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Gesetzesnummer

20012540

Dokumentnummer

NOR40260582

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte