vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 HBB-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Validierungs- und Prüfungsstellen

§ 12.

(1) Aufgabe der Validierungs- und Prüfungsstellen ist die Durchführung der den Validierungs- oder Prüfungsbestimmungen der einzelnen Qualifikationen entsprechenden Verfahren. Validierungs- und Prüfungsstellen werden vom Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft mit Bescheid zur Durchführung der Validierungs- oder Prüfungsverfahren einzelner Qualifikationen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 als zuständige Behörden ermächtigt.

(2) Validierungs- und Prüfungsstellen müssen über

  1. 1. Expertise in bildungs- und berufsbezogenen Validierungs- oder Prüfungsverfahren,
  2. 2. das für die Durchführung der Verfahren erforderliche ausgebildete Personal und die entsprechende organisatorische Ausstattung,
  3. 3. Zugang zu Expertinnen und Experten zur Besetzung der Kommissionen,
  4. 4. ein internes Qualitätsmanagement-System nach üblichen Standards für die Vergabe von Bildungsabschlüssen und
  5. 5. einen Nachweis über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze gemäß Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO

(3) Die Validierungs- und Prüfungsstellen müssen zum Qualifikationsanbieter eine funktionale und betriebliche Trennung aufweisen und sicherstellen, dass die Mitglieder der Kommissionen gemäß § 13 Abs. 2 nicht an der Durchführung vorbereitender Bildungsmaßnahmen mitwirken oder mitgewirkt haben (keine Personenidentität).

(4) Die Validierungs- und Prüfungsstellen sind gegenüber dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft weisungsgebunden, unterliegen dessen Aufsicht und haben dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zu diesem Zweck Einsicht in die Akten zu gewähren oder in begründeten Fällen auf Verlangen Akten zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei Wegfall einer Voraussetzung für die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist diese mittels Bescheid zu widerrufen.

Schlagworte

Validierungsstelle, Validierungsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Gesetzesnummer

20012540

Dokumentnummer

NOR40260586

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte