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§ 3 LfLLC-ITBundVO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2024

Vergleichende Kontrolle der Stellenpläne mit den zur Verfügung gestellten Daten

§ 3.

(1) Als Grundlage für die Kontrolle im Hinblick auf den Personalaufwand an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen eines jeden Landes ist der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel IV Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 316/1975 genehmigte Stellenplan heranzuziehen.

(2) Die gemäß § 2 zur Verfügung gestellten Daten sind im Sinne der Information des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und insbesondere dazu zu verwenden, den genehmigten Stellenplan eines jeden Landes mit den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichen zu können.

Schlagworte

Berufsschule

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20012538

Dokumentnummer

NOR40260560

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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