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§ 10 LF-VGÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 10.

(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,

  1. 1. dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,
  2. 2. ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch unterziehen können, und
  3. 3. über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen.

(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 5 Abs. 3 oder gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 bis 5 bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012536

Dokumentnummer

NOR40260518

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