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§ 2 LF-PSA-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Unter persönlicher Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung versteht man Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen im Sinne des § 237 Abs. 2 LAG einschließlich Hautschutz für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten.

(2) Keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere:

  1. 1. Berufskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers dienen,
  2. 2. Ausrüstungen wie Flucht- und Rettungsmittel,
  3. 3. Schutzausrüstungen im Straßenverkehr, soweit für diese straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen (wie das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267) gelten,
  4. 4. Arbeitsmittel zur Sportausübung,
  5. 5. Selbstverteidigungs -und Abschreckungsmittel,
  6. 6. tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen,
  7. 7. Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne der Land- und forstwirtschaftlichen Bildschirmarbeitsverordnung LF-BS-V, BGBl. II Nr. 51/2024 soweit der Sehhilfe keine zusätzliche Schutzfunktion zukommt.

(3) Fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung sind Betriebsangehörige oder sonstige Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten.

(4) Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der Land- und forstwirtschaftlichen Verordnung optische Strahlung (LF-VOPST), BGBl. II Nr. 52/2024.

Schlagworte

Fluchtmittel

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012535

Dokumentnummer

NOR40260491

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