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§ 12 LF-BS-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Sehhilfen

§ 12.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 und 4 ergeben, dass diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1. Abstimmung auf die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und zu den Belegen,
  2. 2. Abstimmung auf die physiologischen Gegebenheiten und pathologischen Befunde der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers,
  3. 3. die Gläser müssen entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein.

(2) Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des Abs. 1 Z 2 zu verwenden:

  1. 1. Einstärkengläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm,
  2. 2. Mehrstärkengläser, entweder hohe Bifokalgläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und Beleg oder Trifokal- oder Multifokalgläser mit besonders breitem Korridor für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm.

(3) Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Abs. 1 und 2 entstehen, sind von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu tragen, sofern nicht die Trägerinnen der Sozialversicherung diese übernehmen.

Schlagworte

Trifokalglas

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012533

Dokumentnummer

NOR40260470

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