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§ 2 LF-VOLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. Vibrationen: mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B):
  1. a) Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen,
  2. b) Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule;
  1. 2. Lärm: jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anhang A):
  1. a) gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4),
  2. b) störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.

Schlagworte

Knochenschaden

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

20012530

Dokumentnummer

NOR40260423

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