§ 3.
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Gesetzesnummer
20012526
Dokumentnummer
NOR40260392
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