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§ 1 AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.2.2024

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten:

  1. 1. Waschen, Schälen und Verlesen von Kartoffeln;
  2. 2. Weiterverarbeiten von gemäß Z 1 behandelten Kartoffeln zu Frisch-, Trocken- oder Bratprodukten für die menschliche Ernährung;
  3. 3. Herstellen und Verpacken (Abfüllen) von festen oder flüssigen Obst- oder Gemüseprodukten (einschließlich Pilzen);
  4. 4. Herstellen und Verpacken (Abfüllen) von Fertiggerichten, Trockenprodukten oder Tiefkühlprodukten auf der überwiegenden Basis von Obst oder Gemüse (einschließlich Pilzen);
  5. 5. Herstellen und maschinelles Abpacken von Speiseeis;
  6. 6. Trocknen von Pflanzen oder pflanzlichen Produkten mit direkten oder indirekten Trocknungsverfahren für die Herstellung von Futtermitteln;
  7. 7. Herstellen von milchsauer vergorenem Kraut (Weißkohl) oder von sonstigen milchsauer vergorenen Gemüsen;
  8. 8. Weiterverarbeiten und Verpacken von Kraut oder Gemüse gemäß Z 7;
  9. 9. Behandlung, Verarbeitung und Verpacken von ausschließlich oder überwiegend pflanzlichen Rohstoffen zu Nahrungs- oder Futtermitteln in Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen);
  10. 10. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 9;
  11. 11. Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1 bis 10 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von pflanzlichen Nahrungs- oder Futtermitteln oder Produkten im Zuge der Tätigkeiten der Z 1 bis 10
  1. in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996),
  2. 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
  3. 3. Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben (§ 4 Abs. 2 Z 5.1 AAEV),
  4. 4. Abwasser aus der Herstellung von Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben (§ 4 Abs. 2 Z 5.2 AAEV),
  5. 5. Abwasser aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen) (§ 4 Abs. 2 Z 5.3 AAEV),
  6. 6. Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.4 AAEV),
  7. 7. Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.5 AAEV),
  8. 8. Abwasser aus Brauereien und Mälzereien (§ 4 Abs. 2 Z 5.6 AAEV),
  9. 9. Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und alkoholischen Getränken (§ 4 Abs. 2 Z 5.7 AAEV),
  10. 10. Abwasser aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.9 AAEV),
  11. 11. Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung (§ 4 Abs. 2 Z 5.11 AAEV),
  12. 12. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.

(3) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(4) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:

  1. 1. Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- und Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennsystem);
  2. 2. Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
  1. a) Bevorzugten Einsatz trockener Verfahren zur Vorreinigung und Vorsortierung von Rohprodukten;
  2. b) Einrichtung von Kreisläufen für Transportwasser oder Waschwasser in Abhängigkeit von den verarbeiteten Rohstoffen, sofern nicht Trockenförderung, Pressluftreinigung oä. eingesetzt werden kann;
  3. c) Einrichtung von Kreisläufen für Kühlwasser; Rücknahmemöglichkeiten für lediglich thermisch belastetes Kühlwasser in die Produktionsprozesse;
  4. d) Einrichtung von Rücknahmemöglichkeiten für lediglich thermisch belastetes Kühlwasser in die Produktionsprozesse;
  5. e) Bevorzugten Einsatz der Dampfblanchierung oder der Heißluftblanchierung, in Abhängigkeit von den verarbeiteten Rohstoffen und den erzeugten Produkten;
  6. f) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger, Trockenreinigungsmaßnahmen, CIP etc.);
  7. g) Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Kartoffelverarbeitung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 2: Bevorzugten Einsatz trockener oder wassersparender Schälverfahren oder der Dampfschälung; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz der Laugenschälung;
  8. h) Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Futtermittelherstellung gemäß Abs. 1 Z 5: Einbindung von auf dem Betriebsareal anfallendem Niederschlagswasser in den Schwemm- und Waschwasserkreislauf.
  1. 3. Vom sonstigen Abwassersystem gesonderte Erfassung der Schäl-, Schneid- und Waschwässer; Erfassung der in den Schäl-, Schneid- und Waschwässern enthaltenen Feststoffe durch Einsatz mechanischer Verfahren (zB Siebe, Separatoren, Pressen); Verwerten von Produktresten oder hochkonzentrierten Abwasserteilströmen zur Herstellung von verkaufsfähigen Produkten wie Futtermitteln, Bodenverbesserungsmitteln usw. oder in der Landwirtschaft; Mehrfachnutzung der vorbehandelten Schäl-, Schneid- oder Waschwässer;
  2. 4. Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verhinderung von Aufguss- oder Produktverlusten; Einsatz von Abfüllmaschinen nach dem Vakuumverfahren;
  3. 5. Weitestgehende Verkürzung der Kontaktzeiten zwischen Produkt und Prozesswässern bei allen Verfahrensschritten zwecks Vermeidung von unnötig hohen Auslaugverlusten;
  4. 6. Sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit gewässergefährdenden Eigenschaften, und insbesondere von prioritären Stoffen; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel; Wiederverwendung von Reinigungschemikalien bei der ortsgebundenen Reinigung (CIP);
  5. 7. Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Futtermittelherstellung gemäß Abs. 1 Z 5: Vom Abwassersystem gesonderte Erfassung hochbelasteter Teilströme wie Tropfwasser aus der Rohstofflagerung, Fruchtwasser aus der Rohstoffzerkleinerung, Dämpfwasser aus der indirekten Trocknung und Entsorgung als flüssiger Abfall;
  6. 8. Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;
  7. 9. Bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Grob- und Feinsiebung, Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Flockung, Fällung, Filtration); Einsatz bevorzugt mechanischer Verfahren zur Schaumbekämpfung;
  8. 10. Bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Z 9 sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
  9. 11. Vom Abwasser gesonderte Verwertung der bei der Produktion anfallenden Reststoffe sowie Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 102/2002);
  10. 12. Monatliche Messung des Parameters Chlorid;
  11. 13. Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
  1. a) vereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen,
  2. b) Beschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit;
  3. c) Mittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit,
  4. d) durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB CSB oder TOC, Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid;
  5. e) Informationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

20012526

Dokumentnummer

NOR40260390

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